Bezugsteuer

01. Oktober 2026 | Treuhand

Die Bezugsteuer betrifft bestimmte Leistungen, die Schweizer Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger von Unternehmen mit Sitz im Ausland beziehen. Sie stellt sicher, dass solche Leistungen mehrwertsteuerlich grundsätzlich gleich behandelt werden wie vergleichbare Leistungen von inländischen Anbietern. Weshalb es neben der Umsatzsteuer und der Vorsteuer noch eine weitere Steuer gibt, klären wir in diesem Beitrag.

Neben der Umsatzsteuer und der Vorsteuer kennt das Schweizer Mehrwertsteuerrecht die Bezugsteuer. Sie wird relevant, wenn bestimmte Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland bezogen werden. Der folgende Beitrag zeigt, wann die Bezugsteuer anfällt, worauf bei ausländischen Rechnungen zu achten ist und wie sie berechnet wird.

Warum gibt es die Bezugsteuer und wann fällt sie an?

Beim Grenzübertritt beziehungsweise bei der Einfuhr von Waren wird grundsätzlich die Einfuhrsteuer erhoben. Dies betrifft physische Gegenstände wie Materialien, Fahrzeuge oder Möbel. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen und bestimmten Lieferungen ist dagegen zu prüfen, ob Bezugsteuer geschuldet ist. Dazu gehören beispielsweise Beratungsleistungen von Anwälten, Architekten oder Treuhändern. Auch Arbeiten an Gegenständen können betroffen sein, wenn das Material vom inländischen Leistungsempfänger bereitgestellt wird. Ob Bezugsteuer anfällt, hängt jedoch stets von der konkreten Leistung und ihrem mehrwertsteuerlichen Leistungsort ab.

 

Grundlagen

  • Leistung ist aus dem Ausland
  • Bei einem Leistungsbezug aus dem Ausland ist zu prüfen, ob das leistende Unternehmen für die betreffende Leistung im Schweizer MWST-Register eingetragen ist.
  • Bei der Bezugsteuer schuldet grundsätzlich die inländische Leistungsempfängerin oder der inländische Leistungsempfänger die Steuer.
  • Ich bin ordentlich steuerpflichtig
  • Ich bin nicht im MWST-Register eingetragen, beziehe jedoch innerhalb eines Kalenderjahres für mehr als CHF 10’000 steuerbare Leistungen, die der Bezugsteuer unterliegen.
    • Die Grenze von CHF 10’000 ist kein Freibetrag. Wird sie überschritten, ist die Bezugsteuer auf dem gesamten Betrag der im betreffenden Kalenderjahr steuerbaren Bezüge geschuldet – nicht nur auf dem Anteil über CHF 10’000.
    • Nach Ablauf des Kalenderjahres hat man 60 Tage Zeit sie abzurechnen
  • Es gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Inlandsteuer
  • Saldo- und Pauschalsteuersätze kommen hier nicht zur Anwendung

 

Rechnungsbeispiele

Bei einer inländischen Rechnung werden in der Regel das Entgelt ohne MWST, die Schweizer Mehrwertsteuer und der Rechnungsbetrag inklusive MWST ausgewiesen.

Rechnungen aus dem Ausland können dagegen anders aufgebaut sein. Ob Bezugsteuer geschuldet ist, lässt sich deshalb nicht allein am Rechnungsbild erkennen. Die folgenden Beispiele zeigen typische Hinweise und die erforderlichen Prüfschritte.

Wenn nun die Rechnungen aus dem Ausland kommen und sie nicht im MWST-Register der Schweiz eingetragen sind, sehen die Mehrwertsteuern auf der Rechnung ganz anders aus als unsere. Nehmen wir als Beispiel Deutschland.

Fall 1: Dienstleistungen der Mustermann Treuhand GmbH ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer
Fall 1 zeigt zwei wichtige Hinweise: Die Position «Summe Netto» bezeichnet den Rechnungsbetrag ohne Mehrwertsteuer. Der Vermerk «Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers» weist darauf hin, dass die steuerliche Behandlung beim Leistungsempfänger liegt. Für die Schweizer Bezugsteuer ist dieser Hinweis hilfreich, aber nicht allein entscheidend; die Voraussetzungen sind unabhängig davon zu prüfen und die geschuldete Steuer ist entsprechend zu deklarieren.

Fall 2: Dienstleistungen der Mustermann Treuhand GmbH mit ausgewiesener Mehrwertsteuer
Im zweiten Fall enthält die Rechnung ausländische Mehrwertsteuer, während ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fehlt. Daraus lässt sich allein noch nicht abschliessend ableiten, wie die Leistung in der Schweiz zu behandeln ist. Zu prüfen sind insbesondere die Art und der Ort der Leistung, der MWST-Status des ausländischen Unternehmens sowie eine allfällige Schweizer MWST-Nummer. Ist ausländische Mehrwertsteuer zu Unrecht ausgewiesen, sollte eine korrigierte Rechnung verlangt werden.

Fazit:
Für die Bezugsteuer ist das vereinbarte Entgelt massgebend. Eine auf der Rechnung ausgewiesene ausländische Mehrwertsteuer darf nicht vorschnell als Schweizer Mehrwertsteuer behandelt oder einfach herausgerechnet werden. Ob Bezugsteuer geschuldet ist, richtet sich nicht allein nach einem Hinweis auf der Rechnung. Entscheidend sind die Art der Leistung, ihr mehrwertsteuerlicher Leistungsort und die Frage, ob das ausländische Unternehmen für diese Leistung im Schweizer MWST-Register eingetragen ist. Bei Unklarheiten oder mutmasslich falsch ausgewiesener ausländischer Mehrwertsteuer empfiehlt sich eine Rechnungskorrektur.

 

Was bedeutet die Bezugsteuer für Schweizer Unternehmen?

Die Bezugsteuer verhindert, dass Leistungen ausländischer Anbieter gegenüber vergleichbaren inländischen Leistungen mehrwertsteuerlich bevorzugt werden. Für Schweizer Unternehmen ist deshalb eine systematische Prüfung ausländischer Rechnungen entscheidend. Massgebend sind nicht einzelne Formulierungen auf der Rechnung, sondern insbesondere die Art der Leistung, ihr Leistungsort und der MWST-Status des Leistungserbringers. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine Beurteilung anhand der aktuellen Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

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