Mehrwertsteuer ist in der Schweiz nicht nur ein Zahlenwert auf der Rechnung – sie ist ein Werkzeug, das die gesamte Wirtschaftslandschaft, die soziale Gerechtigkeit und die internationale Wettbewerbsfähigkeit miteinander verknüpft. Doch wie jedes Steuerinstrument birgt, sie ein komplexes Geflecht aus Ausnahmen, Befreiungen und freiwilligen Optionen, das selbst für einen erfahrenen Unternehmer manchmal unübersichtlich wirkt. In diesem Leitfaden erklären wir Ihnen, warum bestimmte Leistungen von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind, welche befreiten Dienstleistungen von der Steuer befreit werden, und wie Unternehmen die Möglichkeit nutzen können, freiwillig Mehrwertsteuer zu erheben (Optieren).
Was bedeutet „ausgenommen“?
Bei den von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen handelt es sich um Umsätze, die zwar nicht der MWST unterliegen, bei denen der Leistungserbringer jedoch in der Regel keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug hat. Das bedeutet, dass die auf Eingangsleistungen belastete Vorsteuer nicht abgezogen werden kann und sich dadurch eine versteckte Steuerbelastung ergeben kann. Für Unternehmen ist die Abgrenzung besonders wichtig, weil ausgenommene Umsätze bei der Vorsteuerkorrektur und bei gemischter Verwendung eine zentrale Rolle spielen.
Stell dir vor, dein Unternehmen ist ein Sparschwein.
Typische „ausgenommene“ Bereiche
- Gesundheits‑ und Pflegeleistungen
Arzt‑ oder Krankenhausbehandlungen, Prothesen, Pflege durch Spitex.
Die reine Dienstleistung ist steuerfrei, die Lieferung von Gegenständen (z. B. Prothesen) kann jedoch steuerbar sein. - Soziale und gemeinnützige Leistungen
Sozialhilfe, Wohlfahrt, Kinder‑ und Jugendbetreuung, Aufbauten von gemeinnützigen Einrichtungen.
Voraussetzung ist meist eine gemeinnützige Rechtsform und die Bereitstellung für die Zielgruppe. - Bildung
Unterricht in Schulen und Universitäten, private Lehrkräfte, Fortbildungen.
Private Lehrkräfte ohne öffentliche Finanzierung erbringen steuerfreie Leistungen; bei öffentlicher Finanzierung kann die Leistung steuerbar sein. - Kultur‑ und Sportveranstaltungen
Theater, Musik, Museen, Sportevents.
Die Veranstaltung selbst ist steuerfrei, aber der Verkauf von Eintrittskarten oder Merchandise bleibt steuerpflichtig. - Immobilien‑ und Grundstücksdienstleistungen
Vermietung von Wohnungen, Verkauf gebrauchter Immobilien.
Neubaumassnahmen sind steuerbar, gebrauchte Immobilien und deren Vermietung sind steuerfrei.
Was bedeutet „befreit“?
Befreite Leistungen sind ebenfalls nicht mit Schweizer Mehrwertsteuer belastet, unterscheiden sich aber dadurch, dass der Unternehmer grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt bleibt. Sie gelten damit aus MWST-Sicht als steuerlich entlastete Umsätze, was vor allem bei Exporten und bestimmten grenzüberschreitenden Leistungen relevant ist. In der Praxis ist diese Kategorie für exportorientierte Unternehmen besonders bedeutsam, weil die im Inland bezogenen Vorleistungen trotz steuerfreiem Ausgangsumsatz nicht mit einer endgültigen Vorsteuerbelastung hängen bleiben. Die korrekte Qualifikation ist deshalb entscheidend, um Fehlbeurteilungen bei Deklaration und Abrechnung zu vermeiden.
Typische „befreite“ Bereiche
- Export
Waren und Dienstleistungen, die ins Ausland geliefert oder erbracht werden.
Im Inland entfällt die MwSt.; Unternehmen können die Vorsteuer zurückfordern. - Energie
Strom, Gas, Fernwärme, die an steuerpflichtige Unternehmen im Inland geliefert werden.
Die Lieferung ist oft steuerbefreit, aber der Vorsteuerabzug ist möglich. - Landwirtschaftliche Produkte
Verkauf eigenerzeugter Produkte – wenn der Produzent selbst in die MwSt. einbezogen ist.
Die MwSt. entfällt, aber Vorsteuer kann abgezogen werden. - Internationale Organisationen
Leistungen von UN‑Organisationen, Diplomaten, etc.
Diese sind steuerbefreit, da sie eine internationale Funktion erfüllen.
Optieren – freiwillige MwSt. Erhebung
Ein Unternehmen kann bei bestimmten Leistungen entscheiden, dass es Mehrwertsteuer erheben will, obwohl die Leistung grundsätzlich ausgenommen ist.
- Beispiel: Ein Vermieter entscheidet, die Miete mit MwSt. abzuzeichnen.
- Die Erhebung der MwSt. macht die Dienstleistung steuerpflichtig.
- Der Vermieter kann dann die Vorsteuer auf Renovierungs‑ und Unterhaltskosten zurückfordern.
- Bedingungen:
- Optieren ist nur bei denjenigen Leistungen möglich, die sonst ausgenommen sind.
- Bei Immobilien ist Optierung nur möglich, wenn die Immobilie nicht ausschliesslich für private Zwecke genutzt wird.
- Für Versicherungen, Geldverkehr, Wetten, Lotterien ist Optieren nicht möglich.
Was bedeutet das für Kunden und Unternehmen?
Für Kunden
- Auf viele wichtige Dienstleistungen (Arzt, Pflege, Bildung, Kultur) fällt keine MwSt. an – das macht diese Leistungen günstiger.
- Wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung ins Ausland verkauft wird, kann der Endkunde in der Regel nicht die MwSt. für den Kauf im Ausland zahlen, weil die MwSt. im Export entfällt.
- Für den normalen Kauf von Konsumgütern bleibt die MwSt. (Regelsatz 8,1 % oder Sondersätze) bestehen.
Für Unternehmen
- Beim Erbringen von ausgenommenen Leistungen können sie die MwSt. nicht erheben, dürfen aber auch keine Vorsteuer zurückfordern.
- Beim Erbringen von befreiten Leistungen können sie die MwSt. nicht erheben, aber die Vorsteuer auf ihre Eingangsrechnungen kann zurückgefordert werden – sofern sie auch steuerpflichtige Leistungen erbringen.
- Durch Optieren kann ein Unternehmen bei bestimmten Leistungen freiwillig MwSt. erheben, um Vorsteuerabzüge zu ermöglichen.
- Die Entscheidung, ob man MwSt. erheben soll, hängt von der Art der Geschäftstätigkeit, den Kosten, den Wettbewerbsbedingungen und den administrativen Aufwänden ab.
Fazit
Bei den ausgenommenen Leistungen entfällt die Mehrwertsteuer, und ein Vorsteuerabzug ist grundsätzlich nicht möglich. Diese Regelung schützt wichtige gesellschaftliche Bereiche vor einer zusätzlichen Steuerbelastung. Befreite Leistungen sind ebenfalls nicht mehrwertsteuerbelastet, jedoch kann die Vorsteuer in der Regel zurückgefordert werden; dies dient vor allem dem internationalen Handel und der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen. Beim Optieren können Unternehmen bei bestimmten Leistungen freiwillig Mehrwertsteuer erheben und dadurch den Vorsteuerabzug sichern, wobei diese Möglichkeit nicht in allen Fällen besteht, etwa nicht bei Versicherungsleistungen. Der zentrale Unterschied liegt somit im Vorsteuerabzug, während die Mehrwertsteuer selbst in beiden Fällen nicht erhoben wird.
