Arbeitsunfähigkeit und Lohnfortzahlung

12. November 2025 | Finanzen & Vorsorge, Treuhand

Arbeitsunfähigkeit kann jeden treffen – sei es durch Krankheit, Unfall oder psychische Belastung. Sobald man jedoch nicht mehr arbeiten kann, stellen sich viele Fragen:
Wie lange wird der Lohn weiterbezahlt? Wer übernimmt die Kosten – Arbeitgeber, Krankenkasse oder Unfallversicherung?

Die Regeln zur Lohnfortzahlung im Krankheits- oder Unfallfall sind gesetzlich klar geregelt, aber häufig von Missverständnissen geprägt. In diesem Beitrag erfahren Sie, was unter Arbeitsunfähigkeit zu verstehen ist, welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmende haben und wie die Lohnfortzahlung in der Praxis funktioniert.

 

Rechtliche Grundlagen (Art. 324 ff. OR):

Wenn ein Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden – zum Beispiel wegen Krankheit, Unfall oder der Erfüllung gesetzlicher Pflichten – vorübergehend nicht arbeiten kann, muss der Arbeitgeber den Lohn weiterhin zahlen. Das gilt jedoch nur, wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als drei Monate besteht oder ursprünglich für mehr als drei Monate vereinbart wurde.
Im ersten Arbeitsjahr muss der Arbeitgeber den Lohn während mindestens drei Wochen weiterzahlen. Danach verlängert sich diese Zeit, je nachdem, wie lange das Arbeitsverhältnis schon besteht und welche Vereinbarungen gelten.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Arbeitsvertrag oder in einem Gesamtarbeitsvertrag andere Regeln zur Lohnfortzahlung vereinbaren. Diese Regelungen sind erlaubt, solange sie für den Arbeitnehmer mindestens gleich gut sind wie das Gesetz.

Lohnfortzahlung bei Unfall und Krankheit: Im Falle eines Unfalls erhält der Arbeitnehmer ab dem dritten Tag ein Unfalltaggeld von 80%.
Bei Krankheit kann eine Lohnfortzahlung von 80% gemäss den Berner, Basler oder Zürcher Skalen erfolgen, falls keine separate Versicherung abgeschlossen wurde

Hier eine Übersicht dazu:

Unfall Krankheit
Berufsunfall:
obligatorische Versicherung ab 1. Arbeitstag

Nichtberufsunfall:
Sobald Arbeitnehmer mehr als acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber angestellt ist

Keine obligatorische Versicherung; es steht dem Arbeitgeber frei, für seine Angestellten eine Taggeldversicherung abzuschliessen.
Unfalltag:         «normaler» Arbeitstag, 100% Lohn
Tag 1 + 2:         Karenztage 80% Lohn
Ab Tag 3:          80 % Unfalltaggeld

 
Der Abschluss einer Unfallversicherung ist im Gegenzug zur Krankentaggeldversicherung obligatorisch.
Falls vom Arbeitgeber keine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen wurde, wird die Lohnfortzahlung nach Berner, Basler oder Zürcher Skala ausgerichtet.
Sämtliche erhaltenen Taggelder aus Unfall- oder Krankenversicherung müssen zu 100% versteuert werden.

Ebenfalls zu beachten sind die nachstehenden Regelungen zur BVG-Beitragsbefreiung, zu den Kinder- und Ausbildungszulagen sowie zur Anmeldung bei der zuständigen IV-Stelle.

 

BVG Beitragsbefreiung

Ist ein Arbeitnehmer während mindestens 3 Monaten arbeitsunfähig, entfallen die Beiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Prämien werden in diesem Fall von der Versicherung «bezahlt». Die Beitragsbefreiung ist entsprechend der Höhe der Arbeitsunfähigkeit; der Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung dauert analog dem Arbeitsverhältnis.

 

Kinder- und Ausbildungszulagen

Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft werden die Kinder- und Ausbildungszulagen während des laufenden und der drei folgenden Monate weiter ausgerichtet. Anschliessend erlischt der Anspruch.

 

Anmeldung bei zuständiger IV-Stelle

Ist eine längere Arbeitsunfähigkeit zu erwarten, so muss spätestens nach sechs Monaten seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine Anmeldung bei der zuständigen IV-Stelle gemacht werden. Der Anspruch auf eine IV-Rente beginnt frühestens nach Ablauf einer einjährigen Wartezeit.

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