Als Treuhandunternehmen wissen wir, dass die Frage nach der Revisionspflicht viele unserer Kunden beschäftigt. Sie ist nicht nur eine gesetzliche Vorgabe, sondern auch ein wichtiger Schritt, um die Glaubwürdigkeit und Transparenz Ihres Unternehmens zu gewährleisten.
Doch welche Unternehmen sind revisionspflichtig und welche Kriterien entscheiden darüber? In diesem Blogbeitrag geben wir Ihnen einen einfachen Überblick.
Grundsatz der Revision
Die Revision dient dazu, die Jahresrechnung eines Unternehmens unabhängig prüfen zu lassen. Ziel ist, die Verlässlichkeit der Finanzinformationen zu erhöhen und das Vertrauen von Investoren, Banken und Geschäftspartnern zu stärken. In der Schweiz ist die Revisionspflicht im Obligationenrecht (OR) geregelt. Grundsätzlich gibt es zwei Hauptarten der Revision:
- die ordentliche Revision
- die eingeschränkte Revision.
Die meisten Unternehmen in der Schweiz fallen unter die eingeschränkte Revision oder können sogar ganz auf eine Revision verzichten. Das Kriterium hängt hauptsächlich von der Grösse des Unternehmens ab.
Die Eingeschränkte Revision
Die eingeschränkte Revision ist das am häufigsten angewendete Revisionsmodell. Sie ist für Unternehmen obligatorisch, die nicht die Kriterien für eine ordentliche Revision erfüllen oder sich von der Revisionspflicht befreien können.
Unternehmen die im Jahresschnitt mehr als 10 Vollzeitstellen beschäftigen, unterstehen der eingeschränkten Revision.
Bei dieser Art der Revision konzentriert sich der Revisor auf Analytische Prüfungshandlungen und Befragungen. Er gibt eine negative Zusicherung ab, was bedeutet, dass ihm bei seiner Prüfung nichts aufgefallen ist, das darauf hindeutet, dass die Jahresrechnung nicht korrekt ist.
Die ordentliche Revision
Die ordentliche Revision ist deutlich umfassender als die eingeschränkte Revision. Sie ist für Unternehmen mit einer grösseren wirtschaftlichen Bedeutung vorgesehen. Ein Unternehmen ist zur ordentlichen Revision verpflichtet, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Grenzwerte überschreitet:
- Bilanzsumme von 20 Millionen Franken
- Umsatzerlös von 40 Millionen Franken
- 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
Bei der ordentlichen Revision gibt der Revisor eine positive Zusicherung ab, dass die Jahresrechnung den gesetzlichen Vorgaben entspricht und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild des Unternehmens vermittelt.
Verzicht auf die Revision (Opting Out)
Kleinstunternehmen können unter bestimmten Bedingungen sogar ganz auf eine Revision verzichten. Dieses Recht, auch Opting-out genannt, ist ein grosser Vorteil für kleine GmbHs und AGs.
Wer kann das Opting-out wählen?
- Unternehmen, die nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben.
- Alle Gesellschafter (bei einer GmbH) oder Aktionäre (bei einer AG) müssen dem Verzicht einstimmig zustimmen.
Fazit
Die Revisionspflicht ist ein wichtiges Element der Schweizer Unternehmensführung. Sie sorgt für Vertrauen bei Banken, Investoren und Kunden. Ob Sie eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführen müssen oder sogar darauf verzichten können, hängt von den gesetzlichen Kriterien ab.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, die richtige Revisionsart für Ihr Unternehmen zu bestimmen und stehen Ihnen als kompetenter Partner zur Seite, um alle gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
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