Aufbewahrungspflicht

23. Juni 2025 | Allgemein, Immobilien, Steuerberatung, Treuhand

Ob Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, alle Unternehmen in der Schweiz unterliegen einer gesetzlichen Pflicht zur Aufbewahrung ihrer Geschäftsunterlagen. Auch Treuhandunternehmen, die im Auftrag ihrer Kundinnen und Kunden agieren, sind davon nicht ausgenommen.

Die rechtliche Grundlage für diese Pflicht findet sich im Obligationenrecht (OR) Art. 958f. Doch was genau bedeutet das für die Praxis? Welche Unterlagen müssen wie lange aufbewahrt werden, und in welcher Form?

 

Was bedeutet Aufbewahrungspflicht?

Die Aufbewahrungspflicht verpflichtet Unternehmen, bestimmte Geschäftsunterlagen geordnet und revisionssicher zu archivieren. Ziel ist es, Transparenz und Nachvollziehbarkeit der finanziellen Lage eines Unternehmens zu gewährleisten, auch Jahre später noch.

 

Aufbewahrungsfristen: Was gilt für welche Unterlagen?

10 Jahre

Die meisten geschäftsrelevanten Unterlagen müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt jeweils am Ende des entsprechenden Geschäftsjahres.

Unterlagen Beispiele Form
Geschäftsbücher Hauptbuch, Hilfsbücher (z. B. Lohn, Debitoren, Kreditoren), Journale, Konten Papier oder elektronisch
Buchungsbelege Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge Papier oder elektronisch
Jahresrechnungen Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang Papier oder elektronisch
Geschäfts- und Revisionsberichte Bei Revisionspflicht: schriftlich und unterzeichnet Schriftlich
Geschäftskorrespondenz Verträge, E-Mails, Briefe mit Buchhaltungsbezug Papier oder elektronisch
Unterlagen zu Lohn und Sozialversicherungen Lohnabrechnungen, AHV-Abrechnungen etc. Papier oder elektronisch*
Steuerunterlagen Steuererklärungen, Veranlagungen, Belege zu Abzügen Papier oder elektronisch

* Hinweis: Persönlich schützenswerte Daten (z. B. Personaldossiers) müssen nach 5 Jahren gelöscht werden, sofern keine längere Aufbewahrungspflicht besteht.

 

20 Jahre

Spezielle Unterlagen im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften unterliegen einer 20-jährigen Aufbewahrungsfrist.

Unterlagen Beispiele Form
Immobilienbezogene Unterlagen Kaufverträge, Belege zu Investitionen oder Verkäufen Papier oder elektronisch

Ausnahme: Bei der Margenbesteuerung besteht eine unbeschränkte Aufbewahrungspflicht.

 

Elektronische Aufbewahrung – diese Grundsätze gelten

Immer mehr Unternehmen setzen auf die digitale Archivierung. Doch auch hier gelten klare Regeln:

  • Sorgfaltspflicht: Schutz vor Verlust, Veränderung und unbefugtem Zugriff ist zwingend.

  • Unverfälschbarkeit: Jede Veränderung an den Daten muss nachvollziehbar sein (z. B. durch Protokollierung).

  • Verfügbarkeit: Die Unterlagen müssen jederzeit zugänglich sein, insbesondere für Behörden oder Revisionsstellen.

  • Digitale Signaturen: Elektronisch signierte Dokumente (gemäss ZertES) sind der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt. Wichtig: Der Ausdruck eines digital signierten Dokuments gilt nicht als Original.

 

Fazit

Die Aufbewahrungspflicht ist mehr als nur eine gesetzliche Vorgabe – sie ist ein zentraler Bestandteil einer ordentlichen Unternehmensführung. Wer seine Unterlagen korrekt archiviert, ist im Fall einer Prüfung oder Rückfrage auf der sicheren Seite.

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