Im vorhergehenden Artikel haben wir eine Übersicht über die Themen Ehevertrag, Erbvertrag und Testament präsentiert. Im heutigen Beitrag widmen wir uns dem Erwachsenenschutzrecht, insbesondere den Regelungen zum Vorsorgeauftrag und zur Patientenverfügung. Beides sind zentrale Instrumente, die es ermöglichen, für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit vorzusorgen.
Vorsorgeauftrag
Der Vorsorgeauftrag dient der rechtsverbindlichen Beauftragung einer Vertrauensperson mit der Wahrnehmung persönlicher, finanzieller und rechtlicher Angelegenheiten für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit. Der Vorsorgeauftrag kann Regelungen zur Vermögenssorge – etwa zur Verwaltung des Zahlungsverkehrs –, zur Vertretung im Rechtsverkehr, wie zum Beispiel bei Vertragsabschlüssen, sowie zur Personensorge im Sinne von Betreuung und Pflege enthalten. Der Auftraggeber muss zum Zeitpunkt der Errichtung handlungsfähig, das heisst volljährig und urteilsfähig, sein. Der Vorsorgeauftrag kann entweder eigenhändig verfasst und unterschrieben oder öffentlich beurkundet werden. Seine Gültigkeit tritt erst nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit und entsprechender Prüfung durch die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in Kraft.
Patientenverfügung
Die Patientenverfügung ist ein Instrument zur Festlegung von medizinischen Behandlungswünschen für den Fall, dass eine Person infolge von Krankheit, Unfall oder Bewusstlosigkeit nicht mehr in der Lage ist, ihren eigenen Willen zu äussern. Sie ermöglicht es, bestimmten medizinischen Massnahmen – insbesondere lebenserhaltenden Massnahmen – im Voraus zuzustimmen oder diese ausdrücklich abzulehnen. Darüber hinaus kann sie Regelungen zur Schmerztherapie sowie zur Organspende enthalten. In vielen Fällen wird auch eine Vertrauensperson benannt, die im Ernstfall medizinische Entscheidungen im Sinne der verfügenden Person treffen soll. Die Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst, datiert und eigenhändig unterschrieben sein. Sie kann unter Verwendung von Vorlagen erstellt werden und ist jederzeit widerrufbar. Ihre Wirksamkeit tritt ein, sobald die betroffene Person urteilsunfähig ist und medizinische Entscheidungen anstehen.
Übersicht
Aspekt | Patientenverfügung | Vorsorgeauftrag |
---|---|---|
Zweck | Regelung medizinischer Behandlungswünsche | Regelung persönlicher, finanzieller und rechtlicher Belange |
Inhalt | Medizinische Massnahmen und Vertrauensperson | Umfassende Aufgabenbereiche wie Vermögens-, Rechts-, und Personensorge |
Formvorschrift | Schriftlich, datiert und unterschrieben | Eigenhändig geschrieben oder notariell beurkundet |
Voraussetzung | Urteilsfähigkeit ausreichend | Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit erforderlich |
Anwendung | Nur für medizinische Entscheidungen | Umfasst auch finanzielle und rechtliche Angelegenheiten |
Rolle Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Die KESB ist für die Anordnung und Überwachung von Massnahmen zuständig. Sie greift nur ein, wenn die Unterstützung durch Familie oder soziale Einrichtungen nicht ausreicht. Jede Massnahme wird auf ihre Verhältnismässigkeit geprüft. Das Erwachsenenschutzrecht schafft somit einen rechtlichen Rahmen, der den Schutz hilfsbedürftiger Personen gewährleistet, gleichzeitig aber deren Selbstbestimmung so weit wie möglich respektiert.
Fazit
Sowohl der Vorsorgeauftrag als auch die Patientenverfügung ermöglichen es, für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit selbstbestimmt Vorsorge zu treffen. Während die Patientenverfügung medizinische Behandlungen betrifft, regelt der Vorsorgeauftrag umfassend die Vertretung in persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten.