Lebensverändernde Ereignisse wie die Eheschliessung, die Gründung eines Unternehmens oder der Erwerb einer Immobilie bieten Anlass, die eigene ehe- und erbrechtliche Situation sorgfältig zu überdenken.
In solchen Momenten sieht man sich häufig einer Vielzahl an Informationen gegenüber, die nicht immer leicht zu überblicken sind. Der nachfolgende Beitrag vermittelt einen kompakten Überblick über die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten durch Ehevertrag, Erbvertrag und Testament. Diese Rechtsinstitute unterscheiden sich grundlegend hinsichtlich ihrer Funktion, ihrer gesetzlichen Formvorschriften sowie ihres jeweiligen Gestaltungsspielraums.
Ehevertrag
Der Ehevertrag dient der Regelung der finanziellen und rechtlichen Verhältnisse zwischen Ehepartnern, insbesondere für den Fall einer Trennung, Scheidung oder des Todes eines Ehegatten. Sein wesentlicher Zweck liegt darin, individuelle Vereinbarungen zu treffen, die vom gesetzlichen Regelfall abweichen. Inhaltlich umfasst der Ehevertrag Regelungen zur Vermögensaufteilung sowie zur Ausgestaltung des Unterhalts (einschliesslich Trennungs-, nachehelichem und Kindesunterhalt) und zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Zudem kann der Güterstand, etwa Gütertrennung oder Gütergemeinschaft, ausdrücklich vereinbart werden. Vertragspartner sind ausschliesslich die Ehegatten selbst. Änderungen des Ehevertrags bedürfen der beiderseitigen Zustimmung.
Erbvertrag
Der Erbvertrag ist ein Instrument zur verbindlichen Gestaltung der Vermögensnachfolge unter Mitwirkung mehrerer Vertragsparteien. Er wird häufig verwendet, um wechselseitige erbrechtliche Bindungen herzustellen und umfasst Regelungen zur Erbeinsetzung, zu Vermächtnissen sowie zu Pflichtteilsverzichten oder Auflagen für künftige Erben. Auch Bestimmungen zur konkreten Aufteilung des Nachlasses können enthalten sein. Der Erbvertrag muss öffentlich beurkundet werden, in der Regel durch einen Notar. Vertragsparteien sind der Erblasser und weitere Personen, etwa künftige Erben oder Pflichtteilsberechtigte. Eine Änderung oder Aufhebung des Erbvertrags ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung aller Beteiligten möglich.
Testament
Das Testament stellt eine einseitige Verfügung von Todes wegen dar und dient der individuellen Regelung des eigenen Nachlasses. Der Erblasser kann darin Erben einsetzen oder enterben, Vermächtnisse zugunsten bestimmter Personen oder Organisationen anordnen sowie Bedingungen für den Erbanfall festlegen, etwa Altersgrenzen. Hinsichtlich der Form bestehen verschiedene Möglichkeiten: das eigenhändige Testament, das vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein muss; das notarielle Testament, das durch einen Notar beurkundet wird; sowie das gemeinschaftliche Testament, etwa das sogenannte Berliner Testament von Ehegatten. Ein Testament kann grundsätzlich jederzeit vom Erblasser einseitig widerrufen oder geändert werden, sofern keine besonderen Bindungswirkungen vorliegen.
Übersicht
Aspekt | Ehevertrag | Erbvertrag | Testament |
---|---|---|---|
Art der Vereinbarung | Vertrag zwischen Ehepartnern | Vertrag zwischen mehreren Parteien | Einseitige Willenserklärung |
Zweck | Regelung Ehe- und Vermögensfragen | Nachlassregelung mit gegenseitigen Pflichten | Nachlassregelung ohne Verpflichtung |
Formvorschriften | Schriftlich, Zustimmung beider Parteien erforderlich | Öffentliche Beurkundung notwendig | Eigenhändig oder notariell möglich |
Änderbarkeit | Zustimmung beider Partner erforderlich | Zustimmung aller Vertragsparteien erforderlich | Jederzeit einseitig abänderbar |
Rechtswirkung | Wirksam während der Ehe | Bindend für alle Vertragsparteien | Wirksam nach dem Tod des Erblassers |
Fazit
Ehevertrag, Erbvertrag und Testament sind rechtliche Instrumente, die unterschiedliche Zwecke erfüllen und sich in ihrer Form und Wirkung unterscheiden. Eine Beratung hinsichtlich einer geeigneten individuellen Lösung und Aufbereitung der Unterlagen durch einen Rechtsanwalt ist empfehlenswert.