Rechtliche Neuerungen per 2023: 4 wichtige Änderungen, die Sie kennen sollten.

Neues Schweizer Erbrecht: Was Sie über die Erbschaftsplanung wissen müssen

24. März 2022 | Treuhand

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Das geltende Schweizer Erbrecht ist über hundert Jahre alt. Per 1. Januar 2023 wird es angepasst. Mit dem neuen Recht haben Sie die Möglichkeit, über einen grösseren Teil Ihres Nachlasses frei zu verfügen. Bisherige Testamente und Erbverträge behalten grundsätzlich aber ihre Gültigkeit.

Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und ob für Sie Handlungsbedarf besteht.

Änderung der Pflichtteile

Neu haben Eltern keinen Pflichtteilsanspruch mehr und der Pflichtteil der Kinder wird reduziert.

Pflichtteilebisherab 01. Januar 2023
Ehegatte½ des Erbanspruchs½ des Erbanspruchs
Ehegatte¾ des Erbanspruchs½ des Erbanspruchs
Eltern½ des Erbanspruchsklein Pflichtteil
Änderung der Pflichtteile

Unter Umständen ist das aber immer noch zu wenig, damit der überlebende Partner den bisherigen Lebensstandard beibehalten kann. Ehepaare sollten darum nach wie vor prüfen, wie sie sich bestmöglich begünstigen. Dafür bieten das Ehe- und das Erbrecht mehrere Möglichkeiten.

Konkubinatspaare, Patchworkfamilien sowie UnternehmerInnen haben mit der Erbrechtsrevision ebenfalls mehr Freiheiten in der Entscheidung, wem sie ihr Vermögen zukommen lassen wollen:

  • weil der Pflichtteil der Kinder kleiner wird und jener der Eltern sogar wegfällt, lassen sich Konkubinatspartner oder Stiefkinder stärker begünstigen als heute.
  • die tieferen Pflichtteile erleichtern auch eine familieninterne Unternehmensnachfolge.

Was bedeutet das für meine letztwillige Verfügung?

Stirbt eine Person nach Inkrafttreten des neuen Rechts, also nach dem 01.01.2023, gilt das neue Recht. Auch wenn das Testament / der Erbvertrag im Hinblick auf die alten Pflichtteile verfasst wurde. Wenn z. B. in einem Testament den Eltern der Pflichtteil zu gesprochen wurde, ist dieser bei einem Todesfall nach der Revision einfach mit 0 einzusetzen. Die Eltern erhalten also nichts. Wird einem Kind nur der Pflichtteil zugesprochen, bedeutet dies in Zukunft also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und nicht mehr drei Viertel. Ihre Verfügung bleibt also gültig und wird lediglich in Bezug auf die Pflichtteile neu gedeutet.


Ich will mein Testament / wir wollen unseren Erbvertrag trotzdem ändern oder neu abfassen

Eine Änderung des Testamentes muss durch den Verfasser selbst vorgenommen werden. Dieser muss zu diesem Zeitpunkt urteils- und handlungsfähig sein. Formvorschrift hier ist die einfache Schriftlichkeit. Sollten Sie Ihr Testament neu abfassen, vergessen Sie nicht, frühere Exemplare, welche ihre Gültigkeit verlieren, zu vernichten. So vermeiden Sie in Ihrem Todesfall Falschinterpretationen oder Verwirrungen um Ihren letzten Willen.
 
Für die Änderung eines Erbvertrages bedarf es dem Einverständnis aller Beteiligten. Diese müssen ebenfalls die Urteils- und Handlungsfähigkeit besitzen. Zudem muss die Änderung durch eine Urkundsperson (Notar oder Rechtsanwalt) öffentlich beurkundet werden.

Besprechen Sie darum Ihre Situation am besten mit einer erfahrenen Fachperson.
 
Damian Studer und Team

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